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§ 10 - Schiedsamtsverordnung (SchiedsamtsV k.a.Abk.)

V. v. 28.05.1957 BGBl. I S. 570; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 827-10 Organisationsrecht
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§ 10



1Die unparteiischen Mitglieder der Schiedsämter und der sektorenübergreifenden Schiedsgremien oder ihre Stellvertreter erhalten für sonstige Barauslagen und für Zeitverlust einen Pauschbetrag, dessen Höhe die beteiligten Organisationen im Benehmen mit ihnen festsetzen. 2§ 8 Satz 2 und § 9 Satz 2 gelten entsprechend. 3Die Festsetzung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.



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Frühere Fassungen von § 10 Schiedsamtsverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 11.05.2019Artikel 6 Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
vom 06.05.2019 BGBl. I S. 646

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 Schiedsamtsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 SchiedsamtsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchiedsamtsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646
Artikel 6 TSVG Änderung der Schiedsamtsverordnung
... der sektorenübergreifenden Landesschiedsgremien" eingefügt. 11. In § 10 Satz 1 werden die Wörter „Die Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen ...