§ 14
1Ist für die Einleitung des Schiedsverfahrens ein Antrag erforderlich, ist dieser schriftlich bei dem Vorsitzenden des zuständigen Schiedsamtes oder des zuständigen sektorenübergreifenden Schiedsgremiums zu stellen. 2Die Vertragspartei, die den Antrag gestellt hat, hat in dem Antrag den Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie die Teile des Vertrages aufzuführen, über die eine Einigung nicht zustande gekommen ist.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenTerminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646
Artikel 6 TSVG Änderung der Schiedsamtsverordnung ... Vereinigung die Kosten anteilig." 15. § 13 wird aufgehoben. 16. § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Ist für die Einleitung des ... § 13 wird aufgehoben. 16. § 14 wird wie folgt gefasst: „ § 14 Ist für die Einleitung des Schiedsverfahrens ein Antrag erforderlich, ist dieser ...
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