§ 8 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.05.2019 geltenden Fassung | § 8 n.F. (neue Fassung) in der am 11.05.2019 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 | |
(Text alte Fassung) 1 Die Vorsitzenden weiteren zwei die und unparteiischen Mitglieder der Bundesschiedsämter oder ihre Stellvertreter erhalten Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz. 2 Der Anspruch richtet sich gegen den Spitzenverband Bund der Krankenkassen. | (Text neue Fassung) 1 Die unparteiischen Mitglieder der Bundesschiedsämter und des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums auf Bundesebene oder ihre Stellvertreter erhalten Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz. 2 Der Anspruch richtet sich gegen den Spitzenverband Bund der Krankenkassen. |