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Änderung § 11 Schiedsamtsverordnung vom 11.05.2019

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2019 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11


(Text alte Fassung)

1 Die Geschäfte der Landesschiedsämter werden bei den Landesverbänden der Ortskrankenkassen geführt, wenn und solange nicht die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes eine andere Stelle bestimmt hat. 2 Die Geschäfte der Bundesschiedsämter werden bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen geführt. 3 Für die Dauer eines Schiedsamtsverfahrens, das nur eine Kassenart betrifft, werden die Geschäfte bei dem betroffenen Landesverband, den Ersatzkassen oder der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See geführt; Satz 1 zweiter Halbsatz bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

1 Die Geschäfte der Landesschiedsämter und der sektorenübergreifenden Landesschiedsgremien werden bei den Landesverbänden der Ortskrankenkassen geführt, wenn und solange nicht die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes eine andere Stelle bestimmt hat. 2 Die Geschäfte der Bundesschiedsämter und des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums auf Bundesebene werden bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen geführt. 3 Für die Dauer eines Schiedsverfahrens, das nur eine Kassenart betrifft, werden die Geschäfte bei dem betroffenen Landesverband, den Ersatzkassen oder der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See geführt; Satz 1 zweiter Halbsatz bleibt unberührt.

(heute geltende Fassung)