Änderung § 13 Schiedsamtsverordnung vom 11.05.2019

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§ 13 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2019 geltenden Fassung
§ 13 n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13


(Text neue Fassung)

§ 13 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Kommt ein Vertrag über die kassenärztliche (kassenzahnärztliche) Versorgung ganz oder teilweise nicht zustande, so beginnt das Schiedsamtsverfahren mit dem bei dem Schiedsamt von einer der Vertragsparteien gestellten Antrag, eine Einigung über den Inhalt eines Vertrages herbeizuführen. Stellt keine der Vertragsparteien einen Antrag nach Satz 1, so beginnt das Schiedsamtsverfahren mit dem bei dem Schiedsamt von der zuständigen Aufsichtsbehörde mit Wirkung für die Vertragsparteien gestellten Antrag.

(2) Ist ein gekündigter Vertrag bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht durch einen neuen Vertrag ersetzt, so beginnt das Schiedsamtsverfahren mit dem auf den Ablauf der Kündigungsfrist folgenden Tag. Die Vertragspartei, die die Kündigung ausgesprochen hat, hat das Schiedsamt schriftlich unter Darstellung des Sachverhalts zu benachrichtigen.



 



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