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Änderung § 15 Schiedsamtsverordnung vom 11.05.2019

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§ 15 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2019 geltenden Fassung
§ 15 n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646

(Textabschnitt unverändert)

§ 15


(Text alte Fassung)

Auf Verlangen haben die Vertragsparteien dem Schiedsamt die für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(Text neue Fassung)

Auf Verlangen haben die Vertragsparteien dem zuständigen Schiedsamt oder dem zuständigen sektorenübergreifenden Schiedsgremium die für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.