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Änderung § 18 Schiedsamtsverordnung vom 11.05.2019

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§ 18 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2019 geltenden Fassung
§ 18 n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646

(Textabschnitt unverändert)

§ 18


(Text alte Fassung)

(1) Das Schiedsamt entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(2)
Die Beratung und Beschlußfassung erfolgt in Abwesenheit der Vertreter der Vertragsparteien.

(Text neue Fassung)

Die Beratung und Beschlußfassung erfolgt in Abwesenheit der Vertreter der Vertragsparteien.