Auf Grund des §
4 Abs. 2 des
Benzinbleigesetzes vom 5. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1234) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
Die nach §
4 Abs. 1 des
Benzinbleigesetzes den Zolldienststellen vorzulegende schriftliche Erklärung des Herstellers muß vollständige Angaben auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage enthalten.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit §
9 des
Benzinbleigesetzes auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.