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Änderung § 7 EinhZeitG vom 15.08.2013

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§ 7 EinhZeitG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 7 EinhZeitG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 65 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Kosten für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt


(Text neue Fassung)

§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt werden Gebühren und Auslagen erhoben.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in der Form von Gebühren nach Zeitaufwand, vorzusehen. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass eine Gebühr auch für eine Nutzleistung erhoben werden kann, die nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden ist, wenn die Gründe hierfür von der Person zu vertreten sind, die die Nutzleistung veranlasst hat. Der mit der Nutzleistung verbundene Personal- und Sachaufwand und ihr wirtschaftlicher Wert für die antragstellende Person sind zu berücksichtigen.



 
(heute geltende Fassung) 

 
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