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Änderung § 6 EinhZeitG vom 08.09.2015

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§ 6 EinhZeitG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 6 EinhZeitG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 291 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Physikalisch-Technische Bundesanstalt


(Text alte Fassung)

(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist eine bundesunmittelbare, nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. Sie ist eine Bundesoberbehörde.

(Text neue Fassung)

(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist eine bundesunmittelbare, nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Sie ist eine Bundesoberbehörde.

(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat

1. die gesetzlichen Einheiten darzustellen, weiterzugeben und die dafür benötigten Verfahren weiterzuentwickeln,

2. die gesetzliche Zeit darzustellen und zu verbreiten,

3. die Temperaturskala nach der Internationalen Temperaturskala der Internationalen Meterkonvention darzustellen und weiterzugeben,

4. die Prototypen der Bundesrepublik Deutschland sowie die Einheitenverkörperungen und Normale aufzubewahren und an die internationalen Prototypen oder Etalons nach der Internationalen Meterkonvention anzuschließen oder anschließen zu lassen,

5. die Verfahren bekannt zu machen, nach denen nicht verkörperte Einheiten, einschließlich der Zeiteinheit und der Zeitskalen sowie der Temperatureinheit und Temperaturskalen, dargestellt werden.

Wirkt sie bei der Erfüllung der unter den Nummern 1 bis 5 beschriebenen Aufgaben mit Dritten zusammen, hat sie die Einheitlichkeit des Messwesens zu sichern.

(3) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat ferner

1. das Messwesen wissenschaftlich zu bearbeiten, insbesondere Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet des Messwesens zu betreiben,

2. Prüfungen und Untersuchungen auf dem Gebiet des Messwesens vorzunehmen,

3. den Wissens- und Technologietransfer auf diesem Gebiet zu fördern,

4. zur Einheitlichkeit des internationalen Messwesens beizutragen.



(heute geltende Fassung) 

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