(BGBl. I 2004 S. 3161)
- 1.
- Anforderungen an außen liegende Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster
Außen liegende Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster müssen den Klassen nach Tabelle 1 entsprechen.
Tabelle 1 Klassen der Fugendurchlässigkeit von außen liegenden Fenstern, Fenstertüren und Dachflächenfenstern
Zeile | Anzahl der Vollgeschosse des Gebäudes | Klasse der Fugendurchlässigkeit nach DIN EN 12 207-1 : 2000-06 |
1 | bis zu 2 | 2 |
2 | mehr als 2 | 3 |
- 2.
- Nachweis der Dichtheit des gesamten Gebäudes
Wird eine Überprüfung der Anforderungen nach §
5 Abs. 1 durchgeführt, so darf der nach DIN EN 13 829 : 2001-02 bei einer Druckdifferenz zwischen Innen und Außen von 50 Pa gemessene Volumenstrom - bezogen auf das beheizte Luftvolumen - bei Gebäuden
- -
- ohne raumlufttechnische Anlagen 3 h-1 und
- -
- mit raumlufttechnischen Anlagen 1,5 h-1
nicht überschreiten.
- 3.
- Anforderungen an Lüftungseinrichtungen
Lüftungseinrichtungen in der Gebäudehülle müssen einstellbar und leicht regulierbar sein. Im geschlossenen Zustand müssen sie der Tabelle 1 genügen. Soweit in anderen Rechtsvorschriften Anforderungen an die Lüftung gestellt werden, bleiben diese Vorschriften unberührt. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn als Lüftungseinrichtungen selbsttätig regelnde Außenluftdurchlässe unter Verwendung einer geeigneten Führungsgröße eingesetzt werden.
§ 5 EnEV 2004 Dichtheit, Mindestluftwechsel ... außen liegender Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster Anhang 4 Nr. 1 genügen. Wird die Dichtheit nach den Sätzen 1 und 2 überprüft, ist ... 1 genügen. Wird die Dichtheit nach den Sätzen 1 und 2 überprüft, ist Anhang 4 Nr. 2 einzuhalten. (2) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass der ... ist. Werden dazu andere Lüftungseinrichtungen als Fenster verwendet, müssen diese Anhang 4 Nr. 3 ...