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§ 21 - Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV k.a.Abk.)

V. v. 31.12.1940 RGBl. 1941 I S. 4; aufgehoben durch § 11 Artikel 1 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7112-1-1 Hufbeschlag
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§ 21 Lehrgang - Unterricht



Der theoretische Unterricht hat sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:

1.
Bau des Hufes und der Gliedmaßen,

2.
Stellungen und Bewegungen der Gliedmaßen,

3.
Geschichte und Entwicklung des Hufbeschlags,

4.
Hufpflege,

5.
Krankheiten der Gliedmaßen, soweit der Hufbeschlag auf ihre Entstehung oder Heilung Einfluß ausübt,

6.
Buch- und Rechnungsführung,

7.
Kostenberechnung der Arbeiten des Hufbeschlaggewerbes,

8.
den Hufbeschlag betreffende gesetzliche Bestimmungen,

9.
Übungen im Zeichnen regelmäßiger und unregelmäßiger Hufe im gesunden und kranken Zustand, regelmäßiger und unregelmäßiger Stellungen,

10.
Übungen im freien Vortrag über den Hufbeschlag,

11.
Erteilen des Unterrichts für Hufbeschlagschüler unter Aufsicht des Hufbeschlaglehrmeisters.