(1) Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist in Bayern der Regierungspräsident (in Berlin der Polizeipräsident), in Hamburg der Reichsstatthalter, im übrigen die oberste Landesbehörde.
(2) Untere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist in Stadtkreisen der Oberbürgermeister, in der Hansestadt Hamburg der Reichsstatthalter (Gemeindeverwaltung), in der Hansestadt Bremen der Regierende Bürgermeister, im übrigen der Landrat.