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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin (SaAusbV k.a.Abk.)

V. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 913; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.02.2011 BGBl. I S. 263
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-21-1-342 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kundenorientierung,

6.
Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen,

7.
Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,

8.
Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,

9.
Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,

10.
Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen,

11.
Ausführen von Näharbeiten,

12.
Polstern,

13.
Fertigstellen und Montieren von Werkstücken,

14.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
in der Fachrichtung Fahrzeugsattlerei:

a)
Durchführen von Polster- und Bezugsarbeiten,

b)
Herstellen und Montieren von Verdecken oder Planen,

c)
Gestalten, Herstellen und Montieren von Innenverkleidungen;

2.
in der Fachrichtung Reitsportsattlerei:

a)
Herstellen, Anpassen und Reparieren von Reitsportzubehör und Fahrsportartikeln,

b)
Herstellen, Anpassen und Reparieren von Sätteln,

c)
Herstellen und Reparieren von Sportartikeln mit Leder;

3.
in der Fachrichtung Feintäschnerei:

a)
Entwerfen von Lederwaren,

b)
Vorrichten von Außen- und Innenmaterialien,

c)
Herstellen und Reparieren von Lederwaren.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SaAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SaAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 SaAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur ...