Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin am 01.08.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2011 durch Artikel 1 der 1. SaAusbVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SaAusbV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2011 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.02.2011 BGBl. I S. 263

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Ausbildungsdauer
§ 3 Zielsetzung der Berufsausbildung
§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsrahmenplan
§ 6 Ausbildungsplan
§ 7 Berichtsheft
§ 8 Zwischenprüfung
§ 9 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Fahrzeugsattlerei
§ 10 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Reitsportsattlerei
§ 11 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Feintäschnerei
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 11a Fortsetzung der Berufsausbildung
§ 12 Nichtanwendung von Vorschriften
§ 13 Übergangsregelung
vorherige Änderung nächste Änderung

 


§ 13a Weitere Übergangsvorschrift
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11 (neu)




§ 11a Fortsetzung der Berufsausbildung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung vom 14. Februar 2011 (BGBl. I S. 255) kann die Ausbildungsdauer einer Berufsausbildung zum Sattler oder zur Sattlerin um ein Jahr verkürzt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 13a (neu)




§ 13a Weitere Übergangsvorschrift


vorherige Änderung

 


Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2011 begründet wurden, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin


(siehe BGBl. I 2005 S. 913ff)




Anzeige