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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2012 aufgehoben

§ 1 - Eingliederungszuschußverordnung (EinglZuschV k.a.Abk.)

V. v. 30.12.1997 BGBl. 1998 I S. 37; aufgehoben durch Artikel 41 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3-7 Sozialgesetzbuch
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§ 1



Die Altersgrenze beim Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer und für besonders betroffene Schwerbehinderte wird für Förderungen, die bis zum 31. Dezember 2001 erstmals begonnen haben, auf die Vollendung des 50. Lebensjahres festgesetzt. Die Dauer der Förderung bei den besonders betroffenen älteren Schwerbehinderten im Alter vom vollendeten 50. bis zum vollendeten 55. Lebensjahr darf 60 Monate nicht übersteigen.

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