§
1, §
7 Abs. 4 und 5 und §
9 Abs. 1 gelten für das Zuordnungsverfahren nach §
2 Abs. 2a und 2b des
Vermögenszuordnungsgesetzes sinngemäß. Die Flurstücke sind entsprechend den Vorschriften des Landesrechts zur Führung des Liegenschaftskatasters zu bezeichnen.