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Synopse aller Änderungen der Rindfleisch-Sondererstattungs-Verordnung am 19.07.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 19. Juli 2008 durch Artikel 1 der MORFleischÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der RindFlSoErstV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2008 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1227
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. der Verordnung (EWG) Nr. 32/82 der Kommission vom 7. Januar 1982 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch (ABl. EG Nr. L 4 S. 11) und

2. der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 der Kommission vom 20. Juli 1982 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von entbeintem Rindfleisch (ABl. EG Nr. L 212 S. 48)

(Text neue Fassung)

1. der Verordnung (EG) Nr. 433/2007 der Kommission vom 20. April 2007 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch (ABl. EU Nr. L 104 S. 3) und

2. der Verordnung (EG) Nr. 1359/2007 der Kommission vom 21. November 2007 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von entbeintem Rindfleisch (ABl. EU Nr. L 304 S. 21, 2008 Nr. L 11 S. 23)

in der jeweils geltenden Fassung.



§ 2 Zuständigkeit


(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte hinsichtlich

1. der Kontrolle, daß es sich bei dem Fleisch, für das eine Sondererstattung in Anspruch genommen werden soll, um solches von ausgewachsenen männlichen Rindern handelt,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. der Ausstellung einer Bescheinigung über diese Kontrolle nach Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 32/82,



2. der Ausstellung einer Bescheinigung über diese Kontrolle nach Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 433/2007,

3. der Kennzeichnung des nach Nummer 1 kontrollierten Fleisches durch Sicherungsmittel,

4. der Überwachung der Zerlegung in Teilstücke sowie der Überwachung der Kennzeichnung, der Verpackung und der Nämlichkeitssicherung der Teilstücke bis zu deren Übernahme durch die Bundesfinanzverwaltung nach Absatz 2.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Bundesfinanzverwaltung ist zuständig für die Ausstellung einer Bescheinigung für entbeintes Fleisch und die Sicherung der Nämlichkeit des entbeinten Fleisches nach Artikel 4 Abs. 1 und 2 und Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82.



(2) Die Bundesfinanzverwaltung ist zuständig für die Ausstellung einer Bescheinigung für entbeintes Fleisch und die Sicherung der Nämlichkeit des entbeinten Fleisches nach Artikel 5 Abs. 1 und 2 und Artikel 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1359/2007.

(3) Im übrigen gelten hinsichtlich der Zuständigkeit und des Verfahrens bei der Ausfuhrerstattung die Vorschriften der Ausfuhrerstattungsverordnung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 4 Gewinnung, Verpackung und Nämlichkeitssicherung der Teilstücke


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Eine Sondererstattung für Teilstücke nach der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 kann unbeschadet anderweitiger Voraussetzungen nur in Anspruch genommen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

1. Die Erklärung nach Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 ist nach dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger veröffentlichen Muster gegenüber der Bundesanstalt vor der Entbeinung und Zerlegung abgegeben.



(1) Eine Sondererstattung für Teilstücke nach der Verordnung (EG) Nr. 1359/2007 kann unbeschadet anderweitiger Voraussetzungen nur in Anspruch genommen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

1. Die Erklärung nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1359/2007 ist nach dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger veröffentlichen Muster gegenüber der Bundesanstalt vor der Entbeinung und Zerlegung abgegeben.

2. Die Vorderviertel und Hinterviertel müssen entbeint und zerlegt sein. Die durch die Zerlegung gewonnenen Teilstücke müssen mit unlöschbarer Stempelung gekennzeichnet sein (Nämlichkeitssicherung).

3. Die Bundesanstalt hat die Nämlichkeit der Kartons gesichert und erklärt, daß die Viertel mit dem festgestellten Gewicht entsprechend den Vorschriften der in § 1 genannten Rechtsakte und dieser Verordnung vollständig zerlegt und die gewonnenen Teilstücke in Kartons mit den entsprechenden Nummern verpackt worden sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

4. Die Zollförmlichkeiten nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 sind innerhalb der Frist nach Artikel 3 derselben Verordnung gleichzeitig für das gesamte entbeinte Fleisch, für das eine Bescheinigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ausgestellt worden ist, erfüllt.



4. Die Zollförmlichkeiten nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1359/2007 sind innerhalb der Frist nach Artikel 4 derselben Verordnung gleichzeitig für das gesamte entbeinte Fleisch, für das eine Bescheinigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ausgestellt worden ist, erfüllt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 Satz 2 kann ein Teilstück auch durch Beilegung eines Etiketts in die Einzelverpackung jedes Teilstücks gekennzeichnet werden. Das Etikett hat einem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemachten Muster zu entsprechen.



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§ 6 Auslagenerstattung




§ 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Auslagen der Bundesanstalt für Sicherungsmittel, die sie beschafft hat, um die Ergebnisse der Untersuchungen der Schlachtkörper zu sichern, sind zu erstatten.