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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben

Abschnitt III - Verordnung über die Laufbahnen, das Vorgesetztenverhältnis und das Gelöbnis der Dienstleistenden im Bundesgrenzschutz (BGSDlSLV k.a.Abk.)

V. v. 20.06.1969 BGBl. I S. 640; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.07.1969; FNA: 13-3 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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Abschnitt III Laufbahn der Grenzschutzoffiziere

§ 12 Dienstbezeichnungen



Die Dienstbezeichnungen in der Laufbahn der Grenzschutzoffiziere entsprechen den Amtsbezeichnungen der Polizeivollzugsbeamten in der Laufbahn der Grenzschutzoffiziere.


§ 13 Zulassung zur Laufbahn der Grenzschutzoffiziere



(1) Als Anwärter für die Laufbahn der Grenzschutzoffiziere kann zugelassen werden, wer

1.
das Reifezeugnis eines Gymnasiums oder eine entsprechende Schulbildung oder

2.
das Ingenieurzeugnis einer vom Bundesminister des Innern anerkannten Ingenieurschule für das Bau- oder Maschinenwesen oder

3.
das Abschlußzeugnis A 5 als Seesteuermann auf großer Fahrt einer vom Bundesminister des Innern anerkannten Seefahrtschule

besitzt.

(2) Grenzschutzreserveoffizieranwärter, mit Ausnahme der Fahnenjunker im Bundesgrenzschutz oder der Fähnriche im Bundesgrenzschutz, führen im dienstlichen Schriftverkehr ihre Dienstbezeichnung mit dem Zusatz "(ROA)".


§ 14 Ausbildung und Beförderung



(1) Grenzschutzreserveoffizieranwärter können während des Grenzschutzgrunddienstes nach den Zeiten befördert werden, die für die Beförderung der Grenzschutzoffizieranwärter mindestens vorausgesetzt werden. Im übrigen können sie jeweils nach Grenzschutzübungen von mindestens vier Wochen befördert werden, jedoch erst nach Ablauf einer Zeit, die nach Satz 1 als Dienstzeit vorausgesetzt wird. Nach Abschluß der Grundausbildung ist eine Eignungsprüfung, vor der Beförderung zum Fahnenjunker im Bundesgrenzschutz die Fahnenjunkerprüfung, vor der Beförderung zum Fähnrich im Bundesgrenzschutz die Offizierprüfung abzulegen. Die Prüfungen dürfen einmal wiederholt werden.

(2) Grenzschutzreserveoffizieranwärter mit Ingenieurzeugnis (§ 13 Abs. 1 Nr. 2) können als Fahnenjunker in den Bundesgrenzschutz einberufen werden; Eignungsprüfung und Fahnenjunkerprüfung entfallen.

(3) Beförderungen der Grenzschutzreserveoffiziere sind erst nach Ablauf einer Zeit zulässig, die für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz als Dienstzeit für die Beförderung mindestens vorausgesetzt wird. Außerdem sind vor jeder Beförderung Grenzschutzübungen von mindestens vier Wochen abzuleisten.


§ 15 Grenzschutzoffizieranwärter aus der Grenzjäger- und Unterführerlaufbahn



(1) Geeignete Dienstleistende aus der Grenzjäger- und Unterführerlaufbahn, die die in § 13 Abs. 1 geforderten Voraussetzungen erfüllen, können während des Grenzschutzgrunddienstes zur Laufbahn der Grenzschutzoffiziere zugelassen werden. § 14 gilt entsprechend. Die in der Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer zurückgelegte Dienstzeit kann auf die Ausbildungszeit zum Grenzschutzoffizier angerechnet werden.

(2) Angehörige der Grenzschutzreserve aus der Grenzjäger- und Unterführerlaufbahn, die die in § 13 Abs. 1 geforderten Voraussetzungen erfüllen, können zur Laufbahn der Grenzschutzoffiziere zugelassen werden, wenn sie im Rahmen einer Grenzschutzübung von mindestens vier Wochen an einem Auswahllehrgang teilgenommen haben.

(3) Nach der Zulassung führen die Dienstleistenden folgende Dienstbezeichnungen:

1.
Oberwachtmeister im Bundesgrenzschutz der Reserve und Dienstleistende mit der in § 13 Abs. 1 Nr. 2 genannten Vorbildung die Dienstbezeichnung Fahnenjunker im Bundesgrenzschutz der Reserve;

2.
andere ehemalige Angehörige der Grenzjäger- und Unterführerlaufbahn ihre bisherige Dienstbezeichnung mit dem Zusatz "(ROA)".

(4) Für die Beförderung der aus der Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer aufgestiegenen Reserveoffizieranwärter und der Grenzschutzreserveoffiziere gilt § 14 entsprechend. Ehemalige Angehörige der Grenzjäger- und Unterführerlaufbahn, die mindestens die Dienstbezeichnung "Obermeister im Bundesgrenzschutz der Reserve" führen, werden nach Bestehen der Offizierprüfung nicht zum Fähnrich im Bundesgrenzschutz ernannt.

(5) Grenzschutzreserveoffizieranwärter, die sich als ungeeignet erweisen oder die Offizierprüfung endgültig nicht bestehen, treten in die Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer zurück und führen die entsprechende Dienstbezeichnung dieser Laufbahn.


§ 16 Grenzschutzsanitätsoffiziere



(1) Als Grenzschutzsanitätsoffizier der Reserve kann einberufen werden, wer

1.
nach der Bestallung als Arzt ein Jahr im Arztberuf praktisch tätig gewesen ist und

2.
die Fahnenjunkerprüfung oder nach Ableistung einer mindestens achtzehnmonatigen Dienstzeit im Bundesgrenzschutz im Rahmen einer Grenzschutzübung eine Eignungsprüfung bestanden hat.

(2) Als Grenzschutzsanitätsoffizier der Reserve Einberufene erhalten die Dienstbezeichnung Stabsarzt im Bundesgrenzschutz der Reserve. Für ihre Beförderung gilt § 14 Abs. 3 entsprechend.

(3) Als Grenzschutzsanitätsoffizier der Reserve mit der vorläufigen Dienstbezeichnung Stabsarzt im Bundesgrenzschutz der Reserve kann nach § 6 Abs. 2 und 3 nur einberufen werden, wer die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 erfüllt. Diese Dienstbezeichnung darf ihm endgültig oder für die Dauer der Verwendung erst verliehen werden, wenn er mindestens sechs Monate Grenzschutzdienst geleistet und während dieser Zeit sowohl an einem Einweisungslehrgang teilgenommen hat als auch nach mindestens dreimonatiger praktischer Tätigkeit im Sanitätsdienst des Bundesgrenzschutzes als geeignet beurteilt worden ist. Für seine Beförderung gilt § 14 Abs. 3 entsprechend.


§ 17 Grenzschutzoffiziere mit Befähigung zum Richteramt



(1) Zur Verwendung als Grenzschutzreserveoffizier mit Befähigung zum Richteramt kann einberufen werden, wer

1.
die zweite juristische Staatsprüfung und

2.
die Fahnenjunkerprüfung oder nach Ableistung einer mindestens achtzehnmonatigen Dienstzeit im Bundesgrenzschutz im Rahmen einer Grenzschutzübung eine Eignungsprüfung bestanden hat.

(2) Die zur Verwendung nach Absatz 1 Einberufenen erhalten die Dienstbezeichnung Major im Bundesgrenzschutz der Reserve. Für ihre Beförderung gilt § 14 Abs. 3 entsprechend.


§ 18 Grenzschutzoffiziere für technische Verwendungen mit wissenschaftlicher Vorbildung



(1) Als Grenzschutzreserveoffizier für technische Verwendungen, die eine wissenschaftliche Vorbildung erfordern, kann einberufen werden, wer

1.
ein der technischen Verwendung entsprechendes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen und

2.
die Fahnenjunkerprüfung oder nach Ableistung einer mindestens achtzehnmonatigen Dienstzeit im Bundesgrenzschutz im Rahmen einer Grenzschutzübung eine Eignungsprüfung bestanden hat.

(2) Die für Verwendungen nach Absatz 1 Einberufenen erhalten die Dienstbezeichnung Hauptmann im Bundesgrenzschutz der Reserve oder, sofern sie eine zweite Staatsprüfung abgelegt haben, die Dienstbezeichnung Major im Bundesgrenzschutz der Reserve. Für ihre Beförderung gilt § 14 Abs. 3 entsprechend.


§ 19 Grenzschutzoffiziere für technische Verwendungen mit dem Ingenieurzeugnis einer Ingenieurschule für das Bau- oder Maschinenwesen



(1) Als Grenzschutzreserveoffizier für technische Verwendungen kann einberufen werden, wer

1.
das Ingenieurzeugnis einer Ingenieurschule für das Bau- oder Maschinenwesen besitzt und

2.
die Fahnenjunkerprüfung oder nach Ableistung einer mindestens achtzehnmonatigen Dienstzeit im Bundesgrenzschutz im Rahmen einer Grenzschutzübung eine Eignungsprüfung bestanden hat.

(2) Die für Verwendungen nach Absatz 1 Einberufenen erhalten die Dienstbezeichnung Leutnant im Bundesgrenzschutz der Reserve. Für ihre Beförderung gilt § 14 Abs. 3 entsprechend.