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§ 1 - Gebäudereinigermeisterverordnung (GebrMstrV)

V. v. 12.02.1988 BGBl. I S. 151; aufgehoben durch § 15 V. v. 17.11.2020 BGBl. I S. 2437
Geltung ab 01.07.1988; FNA: 7110-3-90 Handwerk im Allgemeinen
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§ 1 Berufsbild



(1) Dem Gebäudereiniger-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

1.
Reinigung, pflegende und schützende Nachbehandlung von Außenbauteilen an Bauwerken,

2.
Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen sowie von Raumausstattungen und Verglasungen,

3.
Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigen von Produktionsrückständen,

4.
Reinigung und Pflege von Verkehrsmitteln und -einrichtungen sowie von Beleuchtungsanlagen,

5.
Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes,

6.
Durchführung von Dekontaminationsmaßnahmen,

7.
Durchführung von Desinfektions- und Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen sowie von Arbeiten der Raumhygiene.

(2) Dem Gebäudereiniger-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

1.
Kenntnisse über Chemie, Biologie und Bauphysik,

2.
Kenntnisse über Biologie und Mikrobiologie hinsichtlich der Erkennung und Bewertung der Schädlinge sowie der Anwendungsmöglichkeiten der Desinfektions- und Schädlingsbekämpfungsmittel,

3.
Kenntnisse über Infektionen, Kontaminationen und Strahlungen,

4.
Kenntnisse der chemischen und biologischen Zusammenhänge und der Wirkungsweise der verwendeten Reinigungs-, Pflege-, Behandlungs-, Desinfektions- und Schädlingsbekämpfungsmittel,

5.
Kenntnisse von Art und Beschaffenheit sowie der chemischen und physikalischen Verhaltensweisen der zu bearbeitenden Bau- und Werkstoffe und ihrer Untergründe,

6.
Kenntnisse der Oberflächenveränderung und -verunreinigung durch chemische, physikalische und biologische Einflüsse,

7.
Kenntnisse der Hauptbestandteile, der Eigenschaften, der Anwendung und Lagerung von Reinigungs-, Pflege-, Behandlungs-, Desinfektions- und Schädlingsbekämpfungsmitteln,

8.
Kenntnisse der berufsbezogenen Geräte, Maschinen und Anlagen in Aufbau, Wirkungsweise, Betrieb, Wartung und Instandhaltung,

9.
Kenntnisse der Erstellung von Massenberechnungen und Abrechnungsverfahren,

10.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

11.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Hygienerechts, insbesondere des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), des Schulseuchengesetzes, der Richtlinien des Robert Koch-Instituts und der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie sowie des Chemikalienrechts, insbesondere der Gefahrstoffverordnung, und der Schädlingsbekämpfung,

12.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissions- und Strahlenschutzes, der VDI- und VDE-Richtlinien, der berufsbezogenen DIN-Normen, der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, der Vergabeverordnung, des Standardleistungsbuchs, der Straßenverkehrsordnung und über Maßnahmen zur Abfallentsorgung,

13.
Aufmessen und Anfertigen von Skizzen sowie Lesen von Bauzeichnungen,

14.
Erstellen von Leistungsbeschreibungen und Organisationsplänen,

15.
Beurteilen der zu entfernenden Stoffe auf Gesundheitsgefährdung, Explosionsgefahr und Brennbarkeit,

16.
Beurteilen der Beschaffenheit der zu bearbeitenden Flächen und ihrer Untergründe, der Oberflächenveränderungen und -verunreinigungen,

17.
Bestimmen der Arbeitsmethoden und -verfahren,

18.
Bestimmen, Mischen und Zubereiten von Reinigungs-, Pflege- und Behandlungsmitteln,

19.
Kehren, Feucht- und Naßwischen, Waschen mit wäßrigen Lösungen und mit neutralen, alkalischen oder sauren Reinigern sowie Scheuern und Neutralisieren,

20.
Polieren, Entfetten, Entflecken und Beschichten von Bodenbelägen,

21.
Abziehen, Schleifen, Versiegeln,

22.
Imprägnieren, Immunisieren, Antistatisieren,

23.
Saugen, Bürsten, Schamponieren, Sprühextrahieren, Detachieren,

24.
Desinfizieren,

25.
Bekämpfen von Schädlingen,

26.
Entstauben mit Vakuumgeräten,

27.
Reinigen mit Hochdruckgeräten,

28.
Entfernen von Oxydationen, Verunreinigungen und Rückständen, Auftragen von Metallschutz- und Metallpflegemitteln,

29.
Entfernen und Beseitigen von Abfällen,

30.
Aufstellen, Verspannen, Bewegen, Sichern und Bedienen von Leitern, Arbeitsbühnen und Hubarbeitsbühnen,

31.
Bedienen und Warten berufsbezogener selbstfahrender Arbeitsmaschinen und sonstiger Geräte,

32.
Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.





 

Frühere Fassungen von § 1 GebrMstrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.04.2016Artikel 6 Vergaberechtsmodernisierungsverordnung (VergRModVO)
vom 12.04.2016 BGBl. I S. 624

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 GebrMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 GebrMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GebrMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vergaberechtsmodernisierungsverordnung (VergRModVO)
V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 674
Artikel 6 VergRModVO Folgeänderungen
... für Bauleistungen und nach der Vergabeverordnung" ersetzt. (3) § 1 Absatz 2 Nummer 12 der Gebäudereinigermeisterverordnung vom 12. Februar 1988 (BGBl. I S. ...