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Änderung § 13 TierSchNutztV vom 04.08.2006

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§ 13 TierSchNutztV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2006 geltenden Fassung
§ 13 TierSchNutztV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 01.08.2006 BGBl. I 1804

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Legehennen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 9 entsprechen.

(Text neue Fassung)

(1) Legehennen dürfen in Haltungseinrichtungen nur nach Maßgabe der Anforderungen der Absätze 2 bis 5 gehalten werden, soweit sich aus § 13a oder § 13b nicht etwas anderes ergibt.

(2) Haltungseinrichtungen müssen

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1. eine Fläche von mindestens 200 Zentimetern mal 150 Zentimetern sowie eine Höhe von mindestens 200 Zentimetern, vom Boden aus gemessen, aufweisen;

2. so ausgestattet sein, dass alle Legehennen artgemäß fressen, trinken, ruhen, staubbaden sowie zur Eiablage einen gesonderten Bereich, dessen Bodenoberfläche nicht aus Drahtgitter besteht, (Nest) aufsuchen können.

(3) Gebäude müssen nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Nr. 2 so beleuchtet sein, dass sich die Tiere untereinander erkennen und durch die mit der Fütterung und Pflege betrauten Personen in Augenschein genommen werden können. Gebäude, die nach dem 13. März 2002 in Benutzung genommen werden, müssen mit Lichtöffnungen versehen sein, deren Fläche mindestens 3 Prozent der Grundfläche entspricht und die so angeordnet sind, dass eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Lichts gewährleistet wird. Die zuständige Behörde kann bei bestehenden Gebäuden Ausnahmen von Satz 2 zulassen, wenn eine Ausleuchtung des Einstreu- und Versorgungsbereiches in der Haltungseinrichtung durch natürliches Licht auf Grund fehlender bautechnischer Maßnahmen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreicht werden kann und eine dem natürlichen Licht so weit wie möglich entsprechende künstliche Beleuchtung sichergestellt ist.



1. eine Fläche von mindestens 2,5 Quadratmetern aufweisen, auf der die Legehennen sich ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen bewegen können;

2. so ausgestattet sein, dass alle Legehennen artgemäß fressen, trinken, ruhen, staubbaden sowie ein Nest aufsuchen können.

(3) Gebäude müssen nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Nr. 2 so beleuchtet sein, dass sich die Tiere untereinander erkennen und durch die mit der Fütterung und Pflege betrauten Personen in Augenschein genommen werden können. Gebäude, die nach dem 13. März 2002 in Benutzung genommen werden, müssen mit Lichtöffnungen versehen sein, deren Fläche mindestens 3 Prozent der Stallgrundfläche entspricht und die so angeordnet sind, dass eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Lichts gewährleistet wird. Satz 2 gilt nicht für bestehende Gebäude, wenn eine Ausleuchtung des Einstreu- und Versorgungsbereiches in der Haltungseinrichtung durch natürliches Licht auf Grund fehlender technischer oder sonstiger Möglichkeiten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreicht werden kann und eine dem natürlichen Licht so weit wie möglich entsprechende künstliche Beleuchtung sichergestellt ist.

(4) Gebäude müssen mit einer Lüftungsvorrichtung, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, ausgestattet sein, die die Einhaltung von Mindestluftraten sicherstellt, wobei der Ammoniakgehalt der Luft im Aufenthaltsbereich der Tiere zehn Kubikzentimeter je Kubikmeter Luft nicht überschreiten soll und 20 Kubikzentimeter je Kubikmeter Luft dauerhaft nicht überschreiten darf.

vorherige Änderung

(5) Auslaufflächen müssen mindestens so groß sein, dass sie von allen Tieren gleichzeitig genutzt und eine geeignete Gesundheitsvorsorge getroffen werden kann. Sie müssen im Bedarfsfall mit Tränken ausgestattet sein.

(6) Für je neun Legehennen muss, unbeschadet des Absatzes 2 Nr. 1, in einer Haltungseinrichtung mindestens eine Fläche von
einem Quadratmeter, deren Seitenlängen an keiner Stelle weniger als 30 Zentimeter betragen sowie über eine lichte Höhe von mindestens 45 Zentimeter verfügen, vorhanden sein (nutzbare Fläche). Flächen unter Futter- und Tränkeeinrichtungen, Sitz- und Anflugstangen sowie Vorrichtungen zum Krallenabrieb, die von den Legehennen über- oder unterquert werden können, sind Teil der nutzbaren Fläche. Der Boden der nutzbaren Fläche darf ein Gefälle von höchstens 14 Prozent aufweisen und muss so beschaffen sein, dass die Legehennen einen festen Stand finden können. Kombinierte Ruhe- und Versorgungseinrichtungen mit parallel verlaufenden Laufstegen, unter und über denen eine lichte Höhe von mindestens 45 Zentimetern vorhanden ist, können bei der Berechnung der Besatzdichte mit der abgedeckten Fläche berücksichtigt werden, sofern auf den Laufstegen ein sicheres Fußen gewährleistet ist und ruhende und fressende Tiere sich gegenseitig nicht stören. Ein Bereich der Einstreu kann nur zur nutzbaren Fläche gerechnet werden, wenn er den Legehennen täglich während der gesamten Hellphase uneingeschränkt zugänglich ist. In Haltungseinrichtungen, in denen die nutzbare Fläche sich auf mehreren Ebenen befindet, dürfen je Quadratmeter Stallgrundfläche nicht mehr als 18 Legehennen gehalten werden. Es dürfen nicht mehr als 6.000 Legehennen ohne räumliche Trennung gehalten werden.

(7) Haltungseinrichtungen müssen ausgestattet sein mit

1.
Fütterungsvorrichtungen, die so verteilt und bemessen sind, dass alle Legehennen gleichermaßen Zugang haben, wobei die Kantenlänge der Futtertröge je Legehenne bei Verwendung von Längströgen zehn Zentimeter und bei Verwendung von Rundtrögen vier Zentimeter nicht unterschreiten darf;

2.
Tränkevorrichtungen, die so verteilt sind, dass alle Legehennen gleichermaßen Zugang haben, wobei bei Verwendung von Rinnentränken eine Kantenlänge von mindestens zweieinhalb Zentimetern und bei Verwendung von Rundtränken eine Kantenlänge von mindestens einem Zentimeter je Legehenne vorhanden sein muss und bei Verwendung von Nippel- oder Bechertränken für bis zu zehn Legehennen mindestens zwei Tränkstellen und für jeweils zehn weitere Legehennen eine zusätzliche Tränkstelle vorhanden sein müssen;

3.
einem Einzelnest von 35 Zentimetern mal 25 Zentimetern für jeweils höchstens sieben Legehennen oder einem Gruppennest mit einer Fläche von mindestens einem Quadratmeter für höchstens 120 Legehennen, das den Legehennen während der täglichen Legephase uneingeschränkt zur Verfügung steht und jeder Legehenne eine ungestörte Eiablage ermöglicht;

4.
einem Bereich mit Einstreu, der den Legehennen täglich mindestens während zwei Drittel der Hellphase uneingeschränkt zugänglich sein muss, von mindestens einem Drittel der von den Legehennen begehbaren Grundfläche, mindestens aber von 250 Quadratzentimetern je Legehenne;

5.
Sitzstangen, die nicht über dem Bereich der Einstreu angebracht sein dürfen und einen waagerechten Achsenabstand von mindestens 30 Zentimetern zur nächsten Sitzstange und von mindestens 20Zentimetern zur Wand einhalten und bei einer Länge von mindestens 15 Zentimetern je Legehenne ein gleichzeitiges Ruhen aller Legehennen ermöglichen;

6.
einer besonderen Vorrichtung zum Krallenabrieb, soweit der Krallenabrieb nicht auf andere Weise ausreichend sichergestellt ist.

(8) In Haltungseinrichtungen, in denen sich die Legehennen zwischen verschiedenen Ebenen frei bewegen können, dürfen höchstens vier Ebenen übereinander angeordnet sein, wobei der Abstand zwischen den Ebenen mindestens 45 Zentimeter lichte Höhe betragen muss und die Ebenen so angeordnet oder gestaltet sein müssen, dass kein Kot durch den Boden auf die darunter gelegenen Ebenen fallen kann.

(9) Haltungseinrichtungen mit Zugang zu einem abgetrennten Scharrraum (Kaltscharrraum) oder mit Zugang zu einem Auslauf im Freien müssen mit mehreren Zugängen, die mindestens 35 Zentimeter hoch und 40 Zentimeter breit und über die gesamte Länge einer Außenwand verteilt sind, ausgestattet sein. Für je 500 Legehennen müssen Zugangsöffnungen von zusammen mindestens 100 Zentimetern Breite zur Verfügung stehen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall eine Einschränkung der Zugangsöffnungen zwischen Stall und Kaltscharrraum
bis auf 100 Zentimeter für 1.000 Legehennen erlauben, wenn die Sicherstellung des Stallklimas auf Grund fehlender technischer Einrichtungen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.



(5) Haltungseinrichtungen müssen ausgestattet sein mit

1.
einem Boden, der so beschaffen ist, dass die Legehennen einen festen Stand finden können;

2.
Fütterungsvorrichtungen, die so verteilt und bemessen sind, dass alle Legehennen gleichermaßen Zugang haben;

3.
Tränkevorrichtungen, die so verteilt sind, dass alle Legehennen gleichermaßen Zugang haben, wobei bei Verwendung von Rinnen-tränken eine Kantenlänge von mindestens zweieinhalb Zentimetern und bei Verwendung von Rundtränken eine Kantenlänge von mindestens einem Zentimeter je Legehenne vorhanden sein muss und bei Verwendung von Nippel- oder Bechertränken für bis zu zehn Legehennen mindestens zwei Tränkstellen und für jeweils zehn weitere Legehennen eine zusätzliche Tränkstelle vorhanden sein müssen;

4.
einem Nest für jede Legehenne, das dieser mindestens während der Legephase uneingeschränkt zur Verfügung steht, jeder Legehenne eine ungestörte Eiablage ermöglicht und dessen Boden so gestaltet ist, dass die Legehenne nicht mit Drahtgitter in Berührung kommen kann;

5.
einem Einstreubereich, der mit geeignetem Einstreumaterial von lockerer Struktur und in ausreichender Menge ausgestattet ist, das allen Legehennen ermöglicht, ihre artgemäßen Bedürfnisse, insbesondere Picken, Scharren und Staubbaden, zu befriedigen;

6.
Sitzstangen, die nicht über dem Einstreubereich angebracht sein dürfen und einen solchen Abstand zueinander und zu den Wänden der Haltungseinrichtung aufweisen, dass auf ihnen ein ungestörtes, gleichzeitiges Ruhen aller Legehennen möglich ist;

7.
einer besonderen Vorrichtung zum Krallenabrieb, soweit der Krallenabrieb nicht auf andere Weise ausreichend sichergestellt ist.

(6)
bis (9) (aufgehoben)