§ 16 TierSchNutztV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.08.2006 geltenden Fassung | § 16 TierSchNutztV n.F. (neue Fassung) in der am 04.08.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V v 01.08.2006 BGBl. I 1804 |
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(Text alte Fassung) § 16 (neu) | (Text neue Fassung)§ 16 Anwendungsbereich |
Schweine dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden. Die §§ 17 bis 20 und 22 Abs. 2 gelten nicht für Haltungseinrichtungen außerhalb von Ställen. |