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Änderung § 18 TierSchNutztV vom 04.08.2006

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§ 18 TierSchNutztV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2006 geltenden Fassung
§ 18 TierSchNutztV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 01.08.2006 BGBl. I 1804

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§ 18 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 18 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Saugferkel


vorherige Änderung

 


(1) Saugferkel dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 entsprechen.

(2) In Abferkelbuchten müssen Schutzvorrichtungen gegen ein Erdrücken der Saugferkel vorhanden sein.

(3) Der Aufenthaltsbereich der Saugferkel muss so beschaffen sein, dass alle Saugferkel jeweils gleichzeitig ungehindert saugen oder sich ausruhen können.

(4) Der Liegebereich muss entweder wärmegedämmt und beheizbar oder mit geeigneter Einstreu bedeckt sein. Perforierter Boden im Liegebereich der Saugferkel muss abgedeckt sein.