Änderung § 20 TierSchNutztV vom 04.08.2006

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§ 20 TierSchNutztV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2006 geltenden Fassung
§ 20 TierSchNutztV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 01.08.2006 BGBl. I 1804

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§ 20 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 20 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Eber


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Eber dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die so beschaffen sind, dass der Eber sich ungehindert umdrehen und andere Schweine hören, riechen und sehen kann, und für einen Eber ab einem Alter von 24 Monaten eine Fläche von mindestens sechs Quadratmetern aufweisen. Eber dürfen in Haltungseinrichtungen, die zum Decken benutzt werden, nur gehalten werden, wenn diese

1. so angelegt sind, dass die Sau dem Eber ausweichen und sich ungehindert umdrehen kann, und

2. eine Fläche von mindestens zehn Quadratmetern aufweisen.




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