Änderung § 1 Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden vom 15.12.2010

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 23 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(1) Ist ein Grundbuch ganz oder teilweise zerstört oder abhanden gekommen, so hat das Grundbuchamt es von Amts wegen wiederherzustellen. Das gleiche gilt für eine ganz oder teilweise zerstörte oder abhanden gekommene Urkunde, auf die eine Eintragung Bezug nimmt. Urkunden, auf die eine Eintragung sich gründet, ohne auf die Urkunde Bezug zu nehmen, kann das Grundbuchamt wiederherstellen, wenn es dies für angezeigt hält.

(Text alte Fassung)

(2) Für das Verfahren gelten die nachfolgenden Vorschriften, soweit nicht der Reichsminister der Justiz, dem vor Einleitung des Verfahrens zu berichten ist, im Einzelfall Abweichendes im Verwaltungsweg bestimmt.

(Text neue Fassung)

(2) (aufgehoben)

(3) § 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt auch, soweit die Grundbuchführung den Amtsgerichten noch nicht übertragen ist.



(heute geltende Fassung) 



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