Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasveredler/zur Glasveredlerin (GlasVAusbV k.a.Abk.)

V. v. 27.04.2004 BGBl. I S. 661
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-321 Berufliche Bildung

§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert drei Jahre. Im dritten Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen

1.
Kanten- und Flächenveredelung,

2.
Schliff und Gravur,

3.
Glasmalerei und Kunstverglasung

gewählt werden.

Anzeige