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§ 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasveredler/zur Glasveredlerin (GlasVAusbV k.a.Abk.)
§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Im dritten Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen
- 1.
- Kanten- und Flächenveredelung,
- 2.
- Schliff und Gravur,
- 3.
- Glasmalerei und Kunstverglasung
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