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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasveredler/zur Glasveredlerin (GlasVAusbV k.a.Abk.)

V. v. 27.04.2004 BGBl. I S. 661
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-321 Berufliche Bildung

§ 5 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasveredler/zur Glasveredlerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GlasVAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GlasVAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage GlasVAusbV (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Glasveredler/zur Glasveredlerin