DRITTER ABSCHNITT - Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung (BPräsWahlG k.a.Abk.)

G. v. 25.04.1959 BGBl. I S. 230; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 12.07.2007 BGBl. I S. 1326
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 1100-1 Staatsoberhaupt
|
DRITTER ABSCHNITT Schlußvorschriften
§ 12
§ 13
§ 14

DRITTER ABSCHNITT Schlußvorschriften

§ 12



Die Mitglieder der Bundesversammlung erhalten eine Entschädigung, deren Höhe der Präsident des Bundestages in sinngemäßer Anwendung der für die Mitglieder des Bundestages geltenden Bestimmungen festsetzt.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 13


§ 13 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(aufgehoben)


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung G. v. 12. Juli 2007 BGBl. I S. 1326 m.W.v. 20. Juli 2007

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 14



Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Zweite Teil des Wahlgesetzes zum zweiten Bundestag und zur Bundesversammlung vom 8. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 470) außer Kraft.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed