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§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Spielzeughersteller/zur Spielzeugherstellerin (SpielzHerstAusbV k.a.Abk.)

V. v. 10.06.1997 BGBl. I S. 1333
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-238 Berufliche Bildung

§ 6 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.