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Synopse aller Änderungen der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse am 01.09.2022
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. September 2022 durch Artikel 1 der 5. KSKBeiratVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KSKBeiratV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2022 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.08.2022 BGBl. I S. 1438 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Erstattung der baren Auslagen, Pauschbetrag für Zeitaufwand | |
(1) 1 Die Künstlersozialkasse erstattet den Mitgliedern des Beirats ihre baren Auslagen. 2 Die Erstattung richtet sich nach den für Bundesbeamte geltenden Vorschriften. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Mitglieder des Beirats erhalten für jeden Kalendertag einer Sitzung einen Pauschbetrag für Zeitaufwand in Höhe von 75 Euro. 2 Für den Vorsitzenden beträgt der Pauschbetrag 150 Euro. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Mitglieder des Beirats erhalten für jeden Kalendertag einer Sitzung einen Pauschbetrag für Zeitaufwand in Höhe von 79 Euro. 2 Für den Vorsitzenden beträgt der Pauschbetrag 158 Euro. |
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