§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2012 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 25.10.2012 BGBl. I S. 2270 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 | |
(Text alte Fassung) Die Gemüsearten Schalotte, Winterheckenzwiebel, Knoblauch, Artischocke und Rhabarber unterliegen nicht den für Saatgut geltenden Regelungen des Saatgutverkehrsgesetzes. | (Text neue Fassung) Als im Artenverzeichnis aufgeführt gelten auch Unterlagen und andere Pflanzenteile anderer als der in Nummer 2 der Anlage genannten Gemüsearten oder deren Hybriden, soweit sie mit Material von Pflanzen der in Nummer 2 der Anlage genannten Gemüsearten oder deren Hybriden veredelt werden oder veredelt werden sollen. |