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§ 17 - Bundesvertriebenengesetz (BVFG)

neugefasst durch B. v. 10.08.2007 BGBl. I S. 1902; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 390
Geltung ab 03.09.1971; FNA: 240-1 Vertriebene, Flüchtlinge
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§ 17 Datenaufbewahrung



Verwaltungsvorgänge und Daten zur Aufnahme nach diesem Gesetz sind bei den zuständigen Verwaltungsbehörden solange aufzubewahren, wie schutzwürdige Interessen der Verfahrensbeteiligten, ihrer Familienangehörigen oder ihrer Nachkommen am Nachweis ihrer Aufnahme im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes oder öffentliche Interessen dies erfordern, höchstens bis fünf Jahre nach dem Tod der Verfahrensbeteiligten.



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Frühere Fassungen von § 17 BVFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.12.2023Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG)
vom 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 390

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17 BVFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 BVFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BVFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG)
G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 390
Artikel 1 BVFGÄndG Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
... 2 Satz 3" durch die Wörter „§ 6 Absatz 2 Satz 5" ersetzt. 4. § 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17 Datenaufbewahrung  ... Absatz 2 Satz 5" ersetzt. 4. § 17 wird wie folgt gefasst: „ § 17 Datenaufbewahrung Verwaltungsvorgänge und Daten zur Aufnahme nach diesem Gesetz ...