§ 101 Geltung für Lebenspartner
Die für Ehegatten geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für Lebenspartner.
Frühere Fassungen von § 101 BVFG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtes Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1694
Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010
Artikel 10 LPartRBerG Änderung des Bundesvertriebenengesetzes ... Gesetzes vom 7. November 2015 (BGBl. I S. 1922) geändert worden ist, wird folgender § 101 eingefügt: „§ 101 Geltung für Lebenspartner Die ... geändert worden ist, wird folgender § 101 eingefügt: „§ 101 Geltung für Lebenspartner Die für Ehegatten geltenden Vorschriften dieses ...
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