Änderung § 101 BVFG vom 11.07.2009

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§ 101 BVFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.07.2009 geltenden Fassung
§ 101 BVFG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 101 Verwendung bestimmter Kapitaldienstleistungen


(Text neue Fassung)

§ 101 Geltung für Lebenspartner


vorherige Änderung

Das Mehraufkommen an Zins- und Tilgungsleistungen auf Grund der Erhöhung der Zins- und Tilgungssätze durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes zur Finanzierung landwirtschaftlicher Siedlungen vom 25. Februar 1983 (BGBl. I S. 199) ist ausschließlich für die Eingliederung von aus der Landwirtschaft stammenden Vertriebenen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern zu verwenden.



Die für Ehegatten geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für Lebenspartner.

 



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