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Änderung § 95 BVFG vom 01.09.2026

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§ 95 BVFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2026 geltenden Fassung
§ 95 BVFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 12 Abs. 1 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 95 Unentgeltliche Beratung


(Text neue Fassung)

§ 95 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Organisationen der Vertriebenen, Flüchtlinge und Spätaussiedler, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, dürfen Vertriebene, Flüchtlinge und Spätaussiedler im Rahmen ihres Aufgabengebiets in Steuerfragen unentgeltlich beraten. Sie bedürfen hierzu keiner besonderen Erlaubnis.

(2) Diese Tätigkeit kann ihnen im Falle mißbräuchlicher Ausübung untersagt werden. Das Nähere bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.



 
(heute geltende Fassung) 
 

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