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Änderung § 100a BVFG vom 12.11.2015

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§ 100a BVFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.11.2015 geltenden Fassung
§ 100a BVFG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 07.11.2015 BGBl. I S. 1922
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 100a Übergangsregelung


(Text alte Fassung)

(1) Auch Anträge nach § 15 Abs. 1 sind nach dem Recht zu bescheiden, das nach dem 7. September 2001 gilt.

(2)
Die Spätaussiedlereigenschaft von Personen aus Estland, Lettland oder Litauen, die vor dem 24. Mai 2007 einen Aufnahmebescheid nach § 26 erhalten haben, bestimmt sich weiter nach den §§ 4 und 5 in der vor dem 24. Mai 2007 geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass kein Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder Buchstabe e vorliegt.

(Text neue Fassung)

Die Spätaussiedlereigenschaft von Personen aus Estland, Lettland oder Litauen, die vor dem 24. Mai 2007 einen Aufnahmebescheid nach § 26 erhalten haben, bestimmt sich weiter nach den §§ 4 und 5 in der vor dem 24. Mai 2007 geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass kein Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder Buchstabe e vorliegt.

(heute geltende Fassung)