Änderung § 101 BVFG vom 26.11.2015

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§ 101 BVFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung
§ 101 BVFG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 101 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 101 Geltung für Lebenspartner


vorherige Änderung

 


Die für Ehegatten geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für Lebenspartner.

(heute geltende Fassung) 



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