§ 100a BVFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.05.2007 geltenden Fassung | § 100a BVFG n.F. (neue Fassung) in der am 12.11.2015 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 07.11.2015 BGBl. I S. 1922 |
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(Textabschnitt unverändert) § 100a Übergangsregelung | |
(Text alte Fassung) Auch Anträge nach § 15 Abs. 1 sind nach dem Recht zu bescheiden, das nach dem 7. September 2001 gilt. | (Text neue Fassung) Die Spätaussiedlereigenschaft von Personen aus Estland, Lettland oder Litauen, die vor dem 24. Mai 2007 einen Aufnahmebescheid nach § 26 erhalten haben, bestimmt sich weiter nach den §§ 4 und 5 in der vor dem 24. Mai 2007 geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass kein Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder Buchstabe e vorliegt. |