§ 100a BVFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.07.2009 geltenden Fassung | § 100a BVFG n.F. (neue Fassung) in der am 11.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1694 |
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(Textabschnitt unverändert) § 100a Übergangsregelung | |
(1) Auch Anträge nach § 15 Abs. 1 sind nach dem Recht zu bescheiden, das nach dem 7. September 2001 gilt. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Spätaussiedlereigenschaft von Personen aus Estland, Lettland oder Litauen, die vor dem 24. Mai 2007 einen Aufnahmebescheid nach § 26 erhalten haben, bestimmt sich weiter nach den §§ 4 und 5 in der vor dem 24. Mai 2007 geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass kein Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder Buchstabe e vorliegt. Sind diese Personen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, wird der ihnen erteilte Aufnahmebescheid ab 1. Januar 2010 unwirksam. | (Text neue Fassung) (2) Die Spätaussiedlereigenschaft von Personen aus Estland, Lettland oder Litauen, die vor dem 24. Mai 2007 einen Aufnahmebescheid nach § 26 erhalten haben, bestimmt sich weiter nach den §§ 4 und 5 in der vor dem 24. Mai 2007 geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass kein Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder Buchstabe e vorliegt. |