§ 21 BVFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.05.2007 geltenden Fassung | § 21 BVFG n.F. (neue Fassung) in der am 24.05.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 748 |
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(Text alte Fassung) § 21 Landesflüchtlingsverwaltungen | (Text neue Fassung)§ 21 (aufgehoben) |
Die Länder sind verpflichtet, zur Durchführung dieses Gesetzes zentrale Dienststellen zu unterhalten. Diese sind, soweit sie nicht selbst zuständig sind, bei den Maßnahmen zur Durchführung dieses Gesetzes zu beteiligen. |