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Änderung § 29 BVFG vom 24.05.2007

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§ 29 BVFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.05.2007 geltenden Fassung
§ 29 BVFG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.05.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 748
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Datenschutz


(1) Das Bundesverwaltungsamt und die im Aufnahmeverfahren mitwirkenden Behörden dürfen, soweit es zur Feststellung der Voraussetzungen nach § 27 erforderlich ist,

1. bei ihnen vorhandene personenbezogene Daten nutzen, die über die Spätaussiedlereigenschaft Aufschluß geben, auch wenn sie für andere Zwecke erhoben oder gespeichert worden sind,

2. personenbezogene Daten beim Betroffenen erheben.

Unter den gleichen Voraussetzungen dürfen sie ohne Mitwirkung des Betroffenen bei anderen öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes personenbezogene Daten erheben, soweit die nach Satz 1 erhobenen Daten eine Entscheidung über den Antrag des Betroffenen nicht ermöglichen. Öffentliche Stellen sind zu diesem Zwecke zu Auskünften verpflichtet. Die Nutzung und Übermittlung nach Satz 1 Nr. 1 und nach den Sätzen 2 und 3 unterbleiben, wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen oder überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder Dritter entgegenstehen.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(1a) Zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e darf das Bundesverwaltungsamt folgende Daten der Spätaussiedler und ihrer Ehegatten oder Abkömmlinge, die in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind oder einbezogen werden sollen, an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt übermitteln:

1. den Familiennamen,

2. Bestandteile des Namens, die das deutsche Recht nicht vorsieht,

3. die Vornamen,

4. frühere Namen,

5. das Geburtsdatum,

6. den Geburtsort und

7. die letzte Anschrift im Aussiedlungsgebiet.

Die nach Satz 1 beteiligten Behörden teilen dem Bundesverwaltungsamt nach Maßgabe der insoweit bestehenden besonderen gesetzlichen Verwendungsregelungen binnen eines Monats nach Übermittlung der Daten nach Satz 1 mit, ob Ausschlussgründe nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder Buchstabe e vorliegen.

(2) Die im Aufnahme- und Verteilungsverfahren gesammelten Daten dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für Zwecke dieser Verfahren einschließlich der vorläufigen Unterbringung durch die Länder, für Verfahren nach § 15 und zur Feststellung der Rechtsstellung als Deutscher nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie für Verfahren zur Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz genutzt und übermittelt werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)