| BVFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2026 geltenden Fassung | BVFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2026 geltenden Fassung durch Artikel 12 Abs. 1 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Vertriebener § 2 Heimatvertriebener § 3 Sowjetzonenflüchtling § 4 Spätaussiedler § 5 Ausschluß § 6 Volkszugehörigkeit Zweiter Abschnitt Verteilung, Rechte und Vergünstigungen § 7 Grundsatz § 8 Verteilung § 9 Hilfen § 10 Prüfungen und Befähigungsnachweise § 11 Leistungen bei Krankheit § 12 (weggefallen) § 13 Gesetzliche Rentenversicherung, gesetzliche Unfallversicherung § 14 Förderung einer selbständigen Erwerbstätigkeit § 15 Bescheinigungen § 16 Datenschutz § 17 Datenaufbewahrung §§ 18 bis 20 (weggefallen) Dritter Abschnitt Behörden und Beiräte § 21 (aufgehoben) § 22 (weggefallen) § 23 (weggefallen) § 24 (weggefallen) § 25 (weggefallen) Vierter Abschnitt Aufnahme § 26 Aufnahmebescheid § 27 Anspruch § 28 Verfahren § 29 Datenschutz §§ 30 bis 93 (weggefallen) Fünfter Abschnitt Namensführung, Beratung § 94 Familiennamen und Vornamen | |
| (Text alte Fassung) § 95 Unentgeltliche Beratung | (Text neue Fassung) § 95 (aufgehoben) |
Sechster Abschnitt Kultur, Forschung und Statistik § 96 Pflege des Kulturgutes der Vertriebenen und Flüchtlinge und Förderung der wissenschaftlichen Forschung § 97 Statistik Siebter Abschnitt Strafbestimmungen § 98 Erschleichung von Vergünstigungen § 99 Pflichtverletzung von Verwaltungsangehörigen Achter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften § 100 Anwendung des bisherigen Rechts § 100a Übergangsregelung § 100b Anwendungsvorschrift § 101 Geltung für Lebenspartner § 102 (aufgehoben) § 103 Kostentragung § 104 §§ 105 bis 107 (weggefallen) | |
§ 95 Unentgeltliche Beratung | § 95 (aufgehoben) |
(1) Organisationen der Vertriebenen, Flüchtlinge und Spätaussiedler, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, dürfen Vertriebene, Flüchtlinge und Spätaussiedler im Rahmen ihres Aufgabengebiets in Steuerfragen unentgeltlich beraten. Sie bedürfen hierzu keiner besonderen Erlaubnis. (2) Diese Tätigkeit kann ihnen im Falle mißbräuchlicher Ausübung untersagt werden. Das Nähere bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. | |