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Änderung § 40 StBAPO vom 09.03.2019

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§ 40 StBAPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.03.2019 geltenden Fassung
§ 40 StBAPO n.F. (neue Fassung)
in der am 09.03.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.02.2019 BGBl. I S. 171
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.11.2022) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 40 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten


(1) Bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten sind die Richtigkeit der Entscheidung, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie die Ausdrucksweise zu berücksichtigen.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Prüferinnen oder Prüfern, von denen eine oder einer Mitglied des Prüfungsausschusses sein muß, zu bewerten. 2 Bei abweichender Bewertung sollen die beiden Prüferinnen oder Prüfer eine Einigung über die Bewertung versuchen. 3 Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Prüfungsausschuß.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Prüferinnen oder Prüfern, von denen eine oder einer Mitglied des Prüfungsausschusses sein soll, zu bewerten. 2 Bei abweichender Bewertung sollen die beiden Prüferinnen oder Prüfer eine Einigung über die Bewertung versuchen. 3 Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Prüfungsausschuß.

(3) 1 Für jede Prüfungsarbeit ist eine Punktzahl zu erteilen. 2 Jede ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte Arbeit ist mit der Punktzahl 0 zu bewerten.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.11.2022)