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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2012 aufgehoben

§ 1a - Verordnung über koffeinhaltige Erfrischungsgetränke (KoffeinV k.a.Abk.)

V. v. 24.06.1938 RGBl. I S. 691; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 21.05.2012 BGBl. I S. 1201
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2125-4-14 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 1a



Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 1 Erzeugnisse gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.



 
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Frühere Fassungen von § 1a Verordnung über koffeinhaltige Erfrischungsgetränke

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.05.2008Artikel 4 Verordnung zur Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung sowie anderer Vorschriften
vom 08.05.2008 BGBl. I S. 797

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1a Verordnung über koffeinhaltige Erfrischungsgetränke

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1a KoffeinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KoffeinV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung sowie anderer Vorschriften
V. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 797
Artikel 4 AGeVuaÄndV Änderung der Verordnung über koffeinhaltige Erfrischungsgetränke
...  1a der Verordnung über koffeinhaltige Erfrischungsgetränke in der im Bundesgesetzblatt Teil ...