(1) In die Laufbahn des gehobenen Fachschuldienstes an Bundeswehrfachschulen kann eingestellt werden, wer nach §
122 Abs. 2 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes die Befähigung für den gehobenen Schuldienst an Realschulen oder an berufsbildenden Schulen besitzt.
(2) In die Laufbahn des höheren Fachschuldienstes an Bundeswehrfachschulen kann eingestellt werden, wer nach §
122 Abs. 2 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes die Befähigung für den höheren Schuldienst (einschließlich des höheren Dienstes im berufsbildenden Schulwesen) besitzt.