Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.02.2009 aufgehoben

§ 2 - Verordnung über die Laufbahnen des gehobenen und höheren Fachschuldienstes an Bundeswehrfachschulen (L-g/hFSDBWFSV)

V. v. 29.04.2002 BGBl. I S. 1674; aufgehoben durch § 57 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284
Geltung ab 30.05.2002; FNA: 2030-7-20-1 Beamte
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§ 2 Besondere Anforderungen für die Laufbahnen



(1) In die Laufbahn des gehobenen Fachschuldienstes an Bundeswehrfachschulen kann eingestellt werden, wer nach § 122 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes die Befähigung für den gehobenen Schuldienst an Realschulen oder an berufsbildenden Schulen besitzt.

(2) In die Laufbahn des höheren Fachschuldienstes an Bundeswehrfachschulen kann eingestellt werden, wer nach § 122 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes die Befähigung für den höheren Schuldienst (einschließlich des höheren Dienstes im berufsbildenden Schulwesen) besitzt.

(3) Bei der Übernahme von beamteten Lehrkräften anderer Dienstherren gilt § 43 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend.



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