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Änderung § 5 EuropolG vom 06.02.2026
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| § 6 EuropolG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.02.2026 geltenden Fassung | § 5 EuropolG n.F. (neue Fassung) in der am 06.02.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 26 |
|---|---|
(Text alte Fassung)§ 6 Verwaltungsrat | (Text neue Fassung)§ 5 Verwaltungsrat |
(Textabschnitt unverändert) (1) 1 Das Bundesministerium des Innern benennt ein Mitglied nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/794 und ein stellvertretendes Mitglied nach Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/794 zur Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates. 2 Ein vom Bundesrat benannter Vertreter der Länder kann nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/794 an den Sitzungen des Verwaltungsrates als Sachverständiger teilnehmen. (2) Soweit im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung des Verwaltungsrates nach den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EU) 2016/794 Interessen der Länder berührt sind, berücksichtigt der Vertreter des Bundes im Verwaltungsrat die Stellungnahme des Vertreters der Länder. | |
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