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Änderung § 5 EuropolG vom 06.02.2026

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§ 6 EuropolG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.02.2026 geltenden Fassung
§ 5 EuropolG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 26
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung)

§ 6 Verwaltungsrat


(Text neue Fassung)

§ 5 Verwaltungsrat


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Das Bundesministerium des Innern benennt ein Mitglied nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/794 und ein stellvertretendes Mitglied nach Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/794 zur Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates. 2 Ein vom Bundesrat benannter Vertreter der Länder kann nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/794 an den Sitzungen des Verwaltungsrates als Sachverständiger teilnehmen.

(2) Soweit im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung des Verwaltungsrates nach den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EU) 2016/794 Interessen der Länder berührt sind, berücksichtigt der Vertreter des Bundes im Verwaltungsrat die Stellungnahme des Vertreters der Länder.



(heute geltende Fassung) 
 

 
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