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Änderung § 2 EuropolG vom 01.01.2010

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§ 2 EuropolG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 2 EuropolG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2504
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 2 Gemeinsame Vorschriften für das Europol-Informationssystem und die Analysedateien


vorherige Änderung

 


(1) 1 Polizei- und Zollbehörden sind nach Maßgabe des entsprechend anzuwendenden § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 des Bundeskriminalamtgesetzes verpflichtet, Informationen an das Bundeskriminalamt zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben als nationale Stelle erforderlich ist. 2 Das Bundeskriminalamt unterrichtet die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Länder unverzüglich über die sie betreffenden Informationen und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge von Straftaten, über die es durch Europol gemäß Artikel 17 des Beschlusses 2009/371/JI Kenntnis erhält. 3 § 27 des Bundeskriminalamtgesetzes gilt entsprechend.

(2) 1 Das Bundeskriminalamt kann Daten, die an Europol übermittelt werden sollen oder übermittelt worden sind, in gesonderten Dateien verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben als nationale Stelle erforderlich ist. 2 § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes gilt entsprechend. 3 Die Daten sind nach Maßgabe des entsprechend anzuwendenden § 32 des Bundeskriminalamtgesetzes zu löschen oder zu berichtigen.

(3) 1 Zur Unterstützung des Informationsaustausches im Rahmen der Verhütung und Verfolgung von Straftaten können die Behörden der Bundespolizei und des Zollfahndungsdienstes sowie die Polizeien der Länder unmittelbar mit den deutschen Verbindungsbeamten bei Europol gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Beschlusses 2009/371/JI Daten austauschen, soweit dies zur Beschleunigung des Geschäftsganges erforderlich und ein nationaler Koordinierungsbedarf nicht erkennbar ist. 2 Das Bundeskriminalamt ist nachrichtlich zu beteiligen.

(4) 1 Die datenschutzrechtliche Verantwortung nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2009/371/JI für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Zulässigkeit der Eingabe, die Übermittlung an das Bundeskriminalamt sowie die Richtigkeit und Aktualität der Daten obliegt innerstaatlich der eingebenden oder übermittelnden Stelle. 2 Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs von Daten im Europol-Informationssystem nach Artikel 13 Absatz 5 Satz 1 des Beschlusses 2009/371/JI trägt innerstaatlich die abrufende Stelle. 3 Die datenschutzrechtliche Verantwortung des Bundeskriminalamts als nationale Stelle bleibt unberührt.

(5) Den Polizeien der Länder gleichgestellt sind die Behörden der Zollverwaltung, sofern sie im Einzelfall zur Verfolgung von Straftaten, die mit einem der in § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) geändert worden ist, genannten Prüfgegenstände unmittelbar zusammenhängen, tätig werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)