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Änderung § 7 EuropolG vom 01.01.2010

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§ 7 EuropolG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 7 EuropolG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2504
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7 Verwaltungsrat


vorherige Änderung

 


(1) 1 Das Bundesministerium des Innern benennt ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied zur Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates gemäß Artikel 37 Absatz 1 des Beschlusses 2009/371/JI. 2 Ein auf Vorschlag des Bundesrates durch das Bundesministerium des Innern benannter Vertreter der Länder kann gemäß Artikel 37 Absatz 6 des Beschlusses 2009/371/JI an den Sitzungen des Verwaltungsrates als Sachverständiger teilnehmen.

(2) Soweit im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung des Verwaltungsrates gemäß Artikel 37 Absatz 9, 10 und 12 des Beschlusses 2009/371/JI Interessen der Länder berührt sind, berücksichtigt der Vertreter des Bundes im Verwaltungsrat die Stellungnahme des Vertreters der Länder.

 (keine frühere Fassung vorhanden)