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Änderung § 5 EuropolG vom 30.06.2017

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§ 6 EuropolG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2017 geltenden Fassung
§ 5 EuropolG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1882
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Datenschutzkontrolle und Haftung


(Text neue Fassung)

§ 5 Datenschutzkontrolle und Haftung


vorherige Änderung

(1) 1 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nimmt die Aufgaben der nationalen Kontrollinstanz gemäß Artikel 33 des Beschlusses 2009/371/JI wahr. 2 Die Zuständigkeiten für die Datenschutzkontrolle in den Ländern bleiben unberührt.

(2) 1 Das Bundesministerium des Innern ernennt die Vertreter für die gemeinsame Kontrollinstanz gemäß Artikel 34 des Beschlusses 2009/371/JI, davon einen auf Vorschlag des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, einen weiteren auf Vorschlag des Bundesrates. 2 Der auf Vorschlag des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ernannte Vertreter übt das Stimmrecht nach Artikel 34 Absatz 1 des Beschlusses 2009/371/JI aus. 3 Soweit die Tätigkeit der gemeinsamen Kontrollinstanz Interessen der Länder berührt, berücksichtigt er die Stellungnahme des vom Bundesrat vorgeschlagenen Vertreters.

(3) 1 Der auf Vorschlag des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ernannte Vertreter wird in den Ausschuß gemäß Artikel 34 Absatz 8 des Beschlusses 2009/371/JI entsandt. 2 Der Vertreter muß Deutscher sein, das 30. Lebensjahr vollendet haben und die Befähigung zum Richteramt nach § 5 des Deutschen Richtergesetzes haben. 3 Er ist bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe unabhängig und nur dem Recht unterworfen und untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. 4 Vor Ablauf seiner Amtszeit gemäß Artikel 34 Absatz 1 des Beschlusses 2009/371/JI kann er gegen seinen Willen nur durch Entscheidung eines Gerichts abberufen werden. 5 Die §§ 21, 24 Abs. 1 Nr. 2 und 4, Abs. 3 mit der Maßgabe, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gestellt wird, und § 24 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend. 6 Örtlich zuständig ist das Oberverwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Bundesbeauftragte für den Datenschutz seinen Sitz hat.

(4) 1 Das Bundesministerium des Innern ernennt zwei Ersatzvertreter. 2 Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) 1 Für Schadensersatzansprüche gemäß Artikel 52 Absatz 1 des Beschlusses 2009/371/JI haftet die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundeskriminalamt. 2 Ist die Bundesrepublik Deutschland zum Ersatz des Schadens verpflichtet oder erstattet die Bundesrepublik Deutschland Schadensersatzleistungen anderer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 52 Absatz 2 des Beschlusses 2009/371/JI und ist der Schaden der datenschutzrechtlichen Verantwortung der eingebenden oder übermittelnden Stelle eines Landes zuzurechnen, ist diese der Bundesrepublik Deutschland zum Ausgleich verpflichtet.



(1) 1 Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nimmt die Aufgaben der nationalen Kontrollbehörde gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2016/794 wahr. 2 Die Zuständigkeiten für die Datenschutzkontrolle in den Ländern bleiben unberührt.

(2) 1 Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ernennt den Vertreter für den Beirat für die Zusammenarbeit gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/794. 2 Soweit die Tätigkeit des Beirats für die Zusammenarbeit Interessen der Länder berührt, berücksichtigt der Vertreter die Stellungnahme eines vom Bundesrat ernannten Vertreters der Länder.

(3) 1 Der von der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ernannte Vertreter ist bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe unabhängig und nur dem Recht unterworfen und untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. 2 Er kann gegen seinen Willen nur durch Entscheidung eines Gerichts abberufen werden. 3 Die §§ 21, 24 Abs. 1 Nr. 2 und 4, Abs. 3 mit der Maßgabe, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gestellt wird, und § 24 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend. 4 Örtlich zuständig ist das Oberverwaltungsgericht, in dessen Bezirk die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ihren oder seinen Sitz hat.

(4) 1 Der Bundesrat ernennt einen Ersatzvertreter. 2 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) 1 Für Schadensersatzansprüche gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/794 haftet die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundeskriminalamt. 2 Ist die Bundesrepublik Deutschland zum Ersatz des Schadens verpflichtet oder erstattet die Bundesrepublik Deutschland Europol Schadensersatzleistungen nach Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/794 und ist der Schaden der datenschutzrechtlichen Verantwortung der eingebenden oder übermittelnden Stelle eines Landes zuzurechnen, ist diese der Bundesrepublik Deutschland zum Ausgleich verpflichtet.

(heute geltende Fassung)